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Wer ist anbietungspflichtig?

Den archivgesetzlichen Anbietungspflichten unterliegen:

  1. Alle Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstige öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt und die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen (s. § 2 Abs. 1 ArchG LSA).
     
  2. Alle sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse und die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen, sofern sie kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten (s. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 ArchG LSA).
     
  3. Alle nachgeordneten Stellen des Bundes mit Sitz in Sachsen-Anhalt, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde (s. § 2 Abs. 3 BArchG).