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Wann darf vernichtet werden?

Die Vernichtung von dienstlichen Unterlagen ist archivrechtlich nur erlaubt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Es liegt eine schriftliche Vernichtungsgenehmigung des Landesarchivs Sachsen-Anhalt vor.
    (s. § 9a Abs. 4 ArchG LSA).
     
  • Das Landesarchiv hat durch eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung auf die Anbietung der Unterlagen verzichtet.
    (s. § 20 Abs. 1 AktO).
     
  • Das Landesarchiv hat innerhalb von zwölf Monaten nach der Anbietung keine Entscheidung über die Archivwürdigkeit der Unterlagen getroffen.
    (s. § 9a Abs. 4 ArchG LSA; abweichende Frist in Art. 15 AufbewBest-FV: 4 Monate)

Unabhängig davon ist immer zu prüfen, ob der Vernichtung anderweitige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entgegenstehen.