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Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist neben der Strafgerichtsbarkeit und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie umfasst sowohl Aufgaben der Rechtsprechung als auch Aufgaben der Rechtspflege, die von Rechtspflegern oder Notaren wahrgenommen werden. In Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine Klage, das Gericht wird vielmehr von Amts wegen oder auf Antrag tätig. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können etwa sein:

  • Registersachen
  • Grundbuchsachen
  • Kaufverträge
  • Familienangelegenheiten
  • Erb- und Nachlassangelegenheiten


Da die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in chronologisch geführten Gerichtsbüchern ihren schriftlichen Niederschlag finden, sollte bei Nachforschungen zu stattgefundenen Rechtsgeschäfte das ungefähre Datum bekannt sein bzw. bei der Hinzuziehung eines Notars auch der Name des Notars.


Auswahl von Beständen im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg:

C 129 Amtsgerichte Orte A-Z

C 145 Notare im Landgerichtsbezirk Magdeburg

01.01.03.02. Lokale Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Ämter, Stadtgerichte, Patrimonialgerichte) für das Gebiet des Erzbistums/Herzogtums Magdeburg

01.02.03.02. Lokale Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Ämter, Stadtgerichte, Patrimonialgerichte) für das Gebiet des Hochstifts/Fürstentum Halberstadt

01.03.03.02. Lokale Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Ämter, Stadtgerichte, Patrimonialgerichte) für das Gebiet der Altmark


Auswahl von Beständen im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Merseburg:

C 129 Amtsgerichte Orte A-Z

C 145 Notare in den Landgerichtsbezirken Halle, Naumburg, Nordhausen und Torgau